Auszüge aus der novellierten Trinkwasserverordnung (2011)

Trinkwasserverordnung zur Legionellenprüfung

Untersuchungspflicht: Trinkwasser-Installationen mit Großanlagen zur Trinkwassererwärmung sind auf Legionellen zu prüfen. Eine Anlage zur Trinkwassererwärmung wird als Großanlage definiert, wenn:

das Speichervolumen vom Trinkwasserbereiter mehr als 400 Liter beträgt oder
der Wasserinhalt in mindestens einer der Rohrleitungen zwischem den Austritt des Warmwasserbereiters und der am weitesten entfernten Entnahmestelle mehr als 3 Liter beträgt.
Anlagen in Ein-oder Zweifamilienhäusern sind von der Untersuchungspflicht nicht betroffen. In einem Drei-Jahres-Zyklus müssen Proben aus repräsentativen Entnahmestellen der Trinkwasser-Installation entnommen werden. Proben werden aus mindestens drei Stellen entnommen:

am Ausgang des Trinkwasserwärmers,
vor dem Wiedereintritt in den Trinkwasserwärmer,
an der weit entferntesten Stelle in jeden Steigstrang.
Die Probenentnahme darf nur durch zertifizierte Probenehmer erfolgen, die von einem akkreditierten Labors beauftragt werden. Die Proben müssen innerhalb 24 Stunden zu einem akkreditierten Labor zur Untersuchung transportiert werden. Vor der Probenentnahme hat der Eigentümer sicherzustellen, dass geeignete Entnahmeventile an den Entnahmestellen eingebaut sind.

Anzeige- und Handlungspflicht: Im Fall von positiven Befunden sind das Gesundheitsamt und die betroffenen Mieter umgehend zu informieren. Je nach Bewertung der Befunde sind entsprechende Maßnahmen durchzuführen, die ggf. das Gesundheitsamt vorgibt.

Informationspflicht: Mieter müssen jährlich schriftlich über die Qualität des Trinkwassers auf Grundlage der Untersuchungsergebnisse informiert werden. Die einzelnen Aspekte des Untersuchungsprozesses, alle ergriffenen Maßnahmen und erntwickelten Ergebnisse sind zu dokumentieren und zehn Jahre verfügbar zu halten. Unser kompletter Service rund um die Legionellen entlastet Sie bei der Erfüllung Ihrer gesetzlichen Pflichten.

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