Die Gesetzeslage in den einzelnen Bundesländern
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Baden-Württemberg: noch keine gesetzliche Regelung.
Bayern: noch keine gesetzliche Regelung.
Berlin: noch keine gesetzliche Regelung.
Brandenburg: noch keine gesetzliche Regelung.
Bremen: LBO, § 48, Absatz 4:
Ab dem 1. Mai 2010 gilt:"In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2015 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst." Hamburg: LBO, 7. Abschnitt, § 45, Absatz 6:
"In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten." Hessen: HBO, § 13, Absatz 5:
"In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten." Mecklenburg-Vorpommern: LBO, § 48, Absatz 4:
"In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2009 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten." Niedersachsen: noch keine gesetzliche Regelung
Nordrhein-Westfalen: Geförderte Neubauwohnungen sind künftig mit Rauchmeldern auszustatten. Darüber hinaus leistet die NRW-Landesregierung - mit Erfolg - beeindruckende Überzeugungsarbeit in der Wohnungswirtschaft und Öffentlichkeit.
Rheinland-Pfalz: LBO, § 44 wird durch Absatz 8 ergänzt:
"In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchmelder haben. Die Rauchmelder müssen so eingebaut werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird." Sachsen: noch keine gesetzliche Regelung
Sachsen-Anhalt: Es müssen Schlaf- und Kinderzimmer sowie Fluchtwege (Flure, Treppenhäuser) bis 2015 ausgestattet werden.
Schleswig-Holstein: LBO, 7. Abschnitt, § 52, Absatz 7:
"In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2009 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten." Saarland: LBO, § 46 Wohnungen Absatz 4:
"In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird." Thüringen: Thu?rBO, § 46 Wohnungen Absatz 4:
"In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird." |
| Die Übergangsfristen | |||||||||||
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Die ersten Bundesländer, die den Einbau von Rauchmeldern in Wohnungen jeweils in der betreffenden Landesbauordnung (LBO) vorgeschrieben haben, sind Saarland und Rheinland-Pfalz. Das Saarland und das Bundesland Thüringen haben beschlossen, dass Schlafräume, Kinderzimmer und Fluchtwege aller Neu- und Umbauten mit mindestens einem funktionsbereiten Rauchmelder zu versorgen sind. Gemäß der Bauordnungen in den Ländern Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg, Rheinland-Pfalz und Hessen sind auch alle Bestandswohnungen (in Übergangsfristen) nachträglich mit Rauchmeldern auszustatten. Für Neubauten sind die kleinen Lebensretter bereits heute Pflichtinventar. Die Betriebsbereitschaft der Geräte ist nach der Installation gemäß DIN 14676 zu erhalten.
„Wir wollen erreichen, dass Rauchmelder aus Überzeugung eingebaut werden.“ Oliver Wittke, Bauminister von Nordrhein-Westfalen
